BMWK-Überblickspapier zu geplanten Änderungen an Strom-/Gas-/Wärmepreisbremsen

Der BDI übersandte das am 16. Februar bekannt gewordene Überblickspapier aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zu geplanten den Änderungen am Strom- und Gaspreisbremsengesetz sowie weiterer energierechtlicher Bestimmungen.

Zentrale Anpassungen im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (GasPBG)

– SLP-Kunden mit einem Verbrauch von über 1,5 Mio. kWh pro Jahr sollen wie industrielle RLM-Großverbraucher behandelt und entlastet werden.
– Es soll ein Mechanismus ergänzt werden, wie aus beihilferechtlicher Sicht zu viel gezahlte Entlastungen zurückzufordern sind (Claw Back). Details werden nicht genannt.
– Für den Verstoß gegen das Boni- und Dividendenverbot soll eine Regelung zur Rechtsfolge ergänzt werden (betrifft auch das StromPBG).
– In Anlehnung an das StromPBG soll auch im GasPBG eine Regelung aufgenommen werden, wie sich der Differenzbetrag im Fall von Spotmarktverträgen berechnet.

Zentrale Anpassungen im Strompreisbremsengesetz (StromPBG)

– Auch sonstige Letztverbraucher (bisher nur EVU) sollen einen Anspruch auf Vorauszahlung erhalten.
– Es soll klargestellt werden, dass auch die Ersatzversorgung unter das StromPBG fällt und entlastet wird.
– Für Biogasanlagen soll klargestellt werden, welches Referenzjahr für die Ermittlung der Bemessungsleistung herangezogen wird. Das Jahr wird nicht genannt.
– Es soll eine Ausnahmeoption für Elektrolyseure aufgenommen werden, für Bestandsanlagen keine PPA abschließen zu dürfen, wenn die Abschöpfung von Überschusserlösen verlängert wird.

Weitere energierechtliche Änderungen betreffen Preissicherungsgeschäfte (Hedging), die Definition von FSRUs als Nebenanlage im Sinne des EnWG, sowie die Bestimmung einer maximalen Höhe des Differenzbetrages im Rahmen der KWK-Ausschreibungsverordnung. Diese sowie weitere Details erhalten Sie hier im Überblickspapier.

Die Anpassungen des Strom- und GasPBG sollen am 6. März im Kabinett beschlossen werden. Die Lesungen im Bundestag sind für den 20. und 21. April, der Beschluss durch den Bundesrat für den 12. Mai angesetzt.


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