REDII und EU-Gasmarktreform: Kommission legt delegierte Rechtsakte unter REDII vor – EP ITRE Ausschuss nimmt Position zur EU-Gasmarktreform an

Im Nachgang zur Vorlage der Delegierten Rechtsakte unter Artikel 27.3 und 25.2/28.5. der EU-Erneuerbaren Richtlinie übermittelte der BDI in Anlagen 1–4 die verabschiedeten Kommissionstexte sowie das dazugehörige FAQ-Dokument der EU-Kommission.

Die Delegierten Rechtsakte wurden dem Europäischen Parlament und Rat zur Stellungnahme binnen Zweimonatsfrist, die auf maximal vier Monate verlängert werden kann, übermittelt. Dabei können EP und Rat den Delegierten Rechtsakten in ihrer Gesamtheit zustimmen oder diese in ihrer Gesamtheit ablehnen (Vetorecht). Inhaltliche Abänderungen der Rechtstexte sind dem EP und Rat nicht möglich.

Im ersten Delegierten Rechtsakt (Art 27.3) legt die Kommission fest, unter welchen Bedingungen Wasserstoff, wasserstoffbasierte Kraftstoffe oder andere Energieträger als RFNBOs angesehen werden können. Mit dem Rechtsakt werden die in der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie dargelegten Grundsätze der Zusätzlichkeit, temporärer und geographischer Korrelation für Elektrolyseanlagen präzisiert.

Der zweite Delegierte Rechtsakt (Art 25.2./28.5 REDII) enthält eine Methode zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von RFNBOs. Die Methode berücksichtigt die THG-Emissionen während des gesamten Lebenszyklus der Brenn- bzw. Kraftstoffe, einschließlich vorgelagerter Emissionen, Emissionen im Zusammenhang mit der Entnahme von Strom aus dem Netz sowie Emissionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und mit der Beförderung dieser Brenn- bzw. Kraftstoffe zum Endverbraucher. In der Methode wird auch verdeutlicht, wie die THG-Emissionen von erneuerbarem Wasserstoff und seiner Derivate zu berechnen sind, wenn sie in einer Anlage erzeugt werden, in der auch Brenn- oder Kraftstoffe auf fossiler Grundlage hergestellt werden.

BDI Bewertung: Die Delegierten Rechtsakte bilden die notwendige Basis für die Investitionsentscheidungen in der Wasserstoffbranche und für den Ausbau von erneuerbaren Energien und der hierzu erforderlichen Energie- und Speicherinfrastruktur. Am schlechtesten für Investitionen ist Unsicherheit. Dass die EU-Kommission nun endlich die Delegierten Rechtsakte vorgelegt hat, verringert die Unsicherheit der vergangenen Jahre und ist dem Grunde nach zu begrüßen. Inhaltlich birgt der Vorschlag jedoch Licht und Schatten:

Das Additionalitätskriterium wurde im Vergleich zu bisherigen Bestrebungen der KOM aufgeweicht: Es gilt ein zehnjähriger Übergangszeitraum bis 2038 für Elektrolyseanlagen, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden. Dies bewertet der BDI positiv. Damit Wasserstoff als erneuerbar gilt, gibt es drei Optionen:

→ Entweder kann der Elektrolyseur direkt an eine (neue) erneuerbare Energieanlage angebunden sein, ohne dass diese auch an das Stromnetz gekoppelt ist. Die erneuerbare Energieanlage darf dabei maximal 36 Monate vor der Elektrolyseanlage in Betrieb genommen worden sein.
→ Besteht eine Anbindung an das Stromnetz, muss entweder ein Power-Purchase-Agreement (PPA) für die Wasserstoff-Produktion existieren. Alternativ kann ein Elektrolyseur auch direkt als Produzent erneuerbarer Gase gelten, wenn der Anteil der erneuerbaren Energien in seiner Gebotszone (zumeist der Mitgliedsstaat) über 90 Prozent beträgt.
→ Neu und umstritten bleibt die dritte Option: So sollen in Gebotszonen, in denen die Emissionsintensität des Stroms unter 18 Gramm CO2 pro Megajoule beträgt, ebenfalls flexiblere Kriterien gelten. Damit richtet sich die Kommission gezielt an zwei Länder, da allein Frankreich und Schweden mit ihrer emissionsarmen Atomenergie dieses Kriterium erfüllen. Die Elektrolyseanlage muss ein PPA abschließen und die Kriterien der geographischen und temporären Korrelation finden Anwendung.

Temporäre Korrelation: Bis zum 31.12.2029 muss die Wasserstoffproduktion innerhalb desselben Monats wie die Produktion des genutzten erneuerbaren Stroms erfolgen, ab dem 01.01.2030 innerhalb derselben Stunde. Es ist den Mitgliedstaaten jedoch erlaubt, das strengere Kriterium von einer Stunde bereits ab dem 01.07.2027 anzuwenden. Dies riskiert zersplitterte Regelungen im EU-Binnenmarkt und wird vom BDI nicht unterstützt.

Die geographische Korrelation gilt als erfüllt, wenn:

→ die erneuerbare Energieanlage und die Elektrolyseanlage in derselben Gebotszone liegen;
→ die erneuerbare Energieanlage und die Elektrolyseanlage in verbundenen Gebotszonen liegen;
→ die erneuerbare Energieanlage in einer Offshore-Gebotszone des Elektrolyseurs liegt.

Es ist den Mitgliedstaaten erlaubt, weitere Kriterien hinsichtlich des Standortes der Elektrolyseanlage für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen. Der BDI setzt sich gegen die Einführung weiterer nationaler Kriterien durch die deutsche Bundesregierung ein.

EU-Gasmarktreform: Mit dem Wasserstoffmarkthochlauf eng verbunden sind auch die laufenden Verhandlungen zur EU-Gasmarktreform. Dazu nahm der zuständige EP-ITRE-Ausschuss nunmehr seine Position in 1. Lesung an. Die Ausschussergebnisse sollen auf der Plenartagung in der Woche des 14.03.2023 im EP-Plenum verabschiedet werden. Die Zustimmung des EP-Plenums vorausgesetzt, können Trilogverhandlungen starten, sobald der Rat seine allgemeine Ausrichtung verabschiedet hat (womöglich März, eher aber Juni 2023).

In ihren Änderungsanträgen zur Richtlinie fordern die Abgeordneten, dass die im REPowerEU-Plan identifizierten Wasserstoffkorridore durch angemessene Infrastruktur und Investitionen unterstützt werden sollten. Das Ziel ist sicherzustellen, dass genügend grenzüberschreitende Kapazitäten vorhanden sind, um einen integrierten europäischen Wasserstoffmarkt zu schaffen, und den freien Verkehr von Wasserstoff über die Grenzen hinweg zu befördern. Bis Ende 2030 sollen die Mitgliedstaaten gemeinsam mindestens 35 Mio. Kubikmeter an nachhaltigem Biomethan produzieren. ENTSOG soll reformiert werden, um auch die Betreiber von Wasserstoffnetzen einzubeziehen. Das neue ENTSOG&H wäre auch für den zehnjährigen EU-Netzentwicklungsplan für Gas- und Wasserstoffnetze zuständig. Die Änderungsvorschläge der Kommission zur Entflechtung lehnte der ITRE-Ausschuss ab.

Downloads:

COMMISSION DELEGATED REGULATION (of 10.2.2023) …. a Union methodology setting out detailed rules for the production of renewable liquid and gaseous transport fuels of non-biological origin

COMMISSION DELEGATED REGULATION (of 10.2.2023) …. a minimum threshold for greenhouse gas emissions savings of recycled carbon fuels and by specifying a methodology for assessing greenhouse gas emissions savings from renewable liquid and gaseous transport fuels of non-biological origin and from recycled carbon fuels

ANNEX to the COMMISSION DELEGATED REGULATION …. a minimum threshold for greenhouse gas emissions savings of recycled carbon fuels and by specifying a methodology for assessing greenhouse gas emissions savings from renewable liquid and gaseous transport fuels of non-biological origin and from recycled carbon fuels

Questions and Answers on the EU Delegated Acts on Renewable Hydrogen


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