RED III Einigung im Ausschuss der ständigen Vertreter (COREPER) // DAs für erneuerbaren Wasserstoff offiziell angenommen

Die Mitgliedstaaten der EU haben am 16. Juni im Ausschuss der ständigen Vertreter (COREPER) einer umfassenden Neugestaltung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) zugestimmt. Frankreich hatte zuvor Nachbesserungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit von low-carbon energy (Kernenergie) gefordert. Der nun angenommene Text enthält Kompromisse (siehe Art. 22ab sowie Art. 22b), die eine Einigung ermöglichten.

Mit der Einigung wird das europäische Ziel für erneuerbare Energien von bisher 32 Prozent auf insgesamt 45 Prozent im Jahr 2030 stark angehoben (Anteil erneuerbarer Energien am Gesamt-Bruttoenergieverbrauch bis 2030 auf 42,5 Prozent, hinzu kommt ein zusätzliches freiwilliges Ziel von 2,5 Prozent). Zudem müssen in 2030 42 Prozent und in 2035 60 Prozent des im Industriesektor verbrauchten Wasserstoffs aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biologischen Ursprungs (RFN-BOs) stammen. Die Unterziele für den Transport- und Industriesektor wurden im Vergleich zu vorherigen Entwürfen demnach unverändert übernommen.

Das Europäische Parlament (ITRE & Plenum) muss der RED III noch final zustimmen. Im ITRE wird voraussichtlich am 28. Juni und im Plenum im September unter spanischer Ratspräsidentschaft über das Ergebnis des Trilogs abgestimmt. Sollten Sie erste Einschätzungen und Anmerkungen zu der jetzt erzielten Einigung der RED III haben, können Sie diese gern an c.bien@bdi.eu richten.

Am 20. Juni wurden außerdem die beiden KOM-delegierten Rechtsakte unter Art. 27.3 und Art 25.2./28.5 RED II offiziell im Amtsblatt und zur Ergänzung der Richtlinie veröffentlicht. Das Einspruchsrecht des Europäischen Parlaments und des Rates ist ohne Widerspruch abgelaufen. Im ersten delegierten Rechtsakt (Art 27.3) legt die Kommission fest, unter welchen Bedingungen Wasserstoff, wasserstoffbasierte Kraftstoffe oder andere Energieträger als RFNBOs angesehen werden können (Grünstromkriterien).

Der zweite delegierte Rechtsakt (Art 25.2./28.5) enthält eine Methode zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgas-Emissionen von RFNBOs. Die endgültigen Texte sind gegenüber den von der Kommission am 13. Februar 2023 angenommenen Entwürfen unverändert und treten 20 Tage nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt formell in Kraft.


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