Nachhaltigkeitsberichterstattung: Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSRD in Deutschland veröffentlicht
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 24. Juli 2024 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD in Deutschland beschlossen.
Weiterhin kritisch zu sehen ist:
• Es ist keine Ausweitung des Prüferkreises erfolgt. Es sind weiterhin nur Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte zugelassen. Dies ist eine verpasste Chance, da keine Vergrößerung des Prüferkreises vorgenommen wird und dadurch voraussichtlich höhere Prüfkosten auf viele Unternehmen zukommen werden.
• Es gilt weiterhin die „Aufstellungslösung“ für den Lagebericht inklusive Nachhaltigkeitsbericht hinsichtlich der elektronischen Berichterstattung. Dies bedeutet einen hohen Zusatzaufwand für Unternehmen.
Erfreuliche Entwicklungen:
• Allerdings besteht die Pflicht zur Aufstellung des Lageberichts im ESEF-Format und dessen Auszeichnung („Tagging“) für alle Unternehmen erstmals für das Geschäftsjahr 2026. Unternehmen, die ihren Lagebericht eigentlich bereits für das Geschäftsjahr 2024 in ESEF aufstellen müssten, erhalten dadurch zwei Jahre mehr Zeit zur Umstellung ihrer Prozesse.
• Die Ersetzungsbefugnis der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bleibt erhalten. Die LkSG-Berichte können durch die CSRD-Berichte ersetzt werden. Dadurch werden doppelte bzw. gleichgelagerte Berichtspflichten vermieden.
• LkSG-Berichte über das Geschäftsjahr 2023 müssen erst zum 31. Dezember 2025 eingereicht werden, wodurch doppelte Berichtspflichten in 2024 verhindert werden.
Der Gesetzentwurf wird nach der Sommerpause im Parlament diskutiert und an einigen Stellen möglicherweise noch geändert werden.
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