Kabinettvorlage zur Gas- und Wärmepreisbremse

Anbei erhalten Sie die am 25. November bekannt gewordene Kabinettvorlage zur Gas- und Wärmepreisbremse, den aktuellen Entwurf der Bundesregierung zur Strompreisbremse sowie ein aktualisiertes Überblickspapier zu beiden Gesetzesvorhaben. Ebenso erhalten Sie die Eckpunkte der Sonderkonferenz der WirtschaftsministerInnen der Länder und des BMWK ebenfalls vom 25. November, die am Vortag bekannt geworden sind und Härtefallregelungen für KMU beinhalten.

Der weitere Zeitplan für die Energiepreisbremsen sieht Folgendes vor:

  • Erste Lesung im Bundestag am 01.12.,
  • Zweite und dritte Lesung im Bundestag am 15.12.,
  • und Beschluss im Bundesrat am 16.12.

Am 22.11. wurde den Verbänden die Möglichkeit eingeräumt, zu den Gesetzentwürfen (mit Arbeitsstand 22.11.) kurzfristig Feedback zu geben. Der BDI hat dem BMWK das gesammelte Feedback fristgerecht übermittelt.

Die aktuell vorliegenden Entwürfe zu den Energiepreisbremsen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die zentralen Eckdaten (Kontingentgröße, anvisierte Zielpreise, Unterteilung der Letztverbraucher) bleiben bei beiden Energiepreisbremsen unverändert. Insgesamt orientiert sich die Kabinettvorlage zur Gas- und Wärmepreisbremse eng an den Vorschlägen der Gaskommission.
  • Die Gaspreisbremse soll für SLP-Kunden mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh/a Gas – also auch für kleine und mittlere Unternehmen – nun ebenfalls ab Januar 2023 gelten. Die Entlastungsbeiträge für Januar und Februar sollen im März 2023 rückwirkend angerechnet werden.
  • Die vorliegende Kabinettvorlage zur Gaspreisbremse hat die Regelungen für industrielle Großverbraucher, die nicht über einen Erdgaslieferanten versorgt werden, unter § 7 spezifiziert; Letztverbraucher, die ihre Erdgaslieferungen aus einem eigenen Bilanzkreis oder einem Bilanzkreis eines von ihnen beauftragten Dienstleisters beziehen, haben einen direkten Erstattungsanspruch.
  • Weder als Teil der Strom- noch Gaspreisbremse ist ein generelles Boni- und Dividendenverbot vorgesehen. Ein Verbot wird an den Erhalt von Rekapitalisierungsmaßnahmen wie beispielsweise im Fall von Uniper geknüpft.
  • Unternehmen die durch die Strom- und Gaspreisbremsen Entlastungen von insgesamt mehr als 2 Millionen Euro beziehen, benötigen eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30.04.2025 (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung). Alternativ müssen sich die Unternehmen dazu verpflichten ebenfalls bis mindestens zum 30.04.2025 mindestens 90 % der am 01.01.2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente zu sichern. Bei verbundenen Unternehmen gilt diese Pflicht nun jeweils für die einzelnen Unternehmen.
  • Aus dem Entwurf zur Strompreisbremse geht hervor, dass die Übererlöse von Stromerzeugern nun nicht mehr rückwirkend abgeschöpft werden, sondern ab dem 01.12.2022. Die Abschöpfung ist zunächst weiterhin bis zum 30.06.2023 befristet und kann durch eine Rechtsverordnung bis zum 30.04.2024 verlängert werden. Damit wurde das späteste Ausstiegsdatum vorgezogen. Die Entscheidung über eine Verlängerung soll spätestens am 31.05.2023 gefällt werden.
  • Der Kabinettentwurf für die Gas- und Wärmepreisbremse enthält ein Hilfsfond für soziale Dienstleister des Bundes, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen; laut den vorliegenden Entwürfen sind keine weiteren Härtefallregelungen für die Industrie geplant. Im Rahmen einer Sonderkonferenz der WirtschaftsministerInnen der Länder und des BMWK wurden Eckpunkte einer Härtefallregelung für KMU beschlossen (siehe Link „Eckpunkte Sonderregelungen“).
  • Der Gesetzentwurf zur Strompreisbremse sieht weiterhin unter Artikel 2 und 3 Änderungen bei den Netzentgelten vor, insbesondere den ersatzlosen Wegfall von § 18 StromNEV (dezentrale Einspeisevergütung) ab dem 01.01.2023.
  • Die Regelungen zu den absoluten wie relativen Höchstgrenzen sowie EBITDA-Kriterien entsprechen aus Sicht des BDI den Vorgaben des EU-Beihilferahmens (TCF), vorbehaltlich § 18 Absatz 4 Punkt 2.

Weitere Details entnehmen Sie bitte den verlinkten Dokumenten im ersten Absatz.

Der BDI nimmt kritisch zur Kenntnis, dass insbesondere die Vorgaben des TCFs die nationalen Energiepreisbremsen extrem einschränken, und sieht es als erforderlich an, Maßnahmen herbeizuführen, die der Industrie in dieser Krise auch wirklich helfen.

Vor diesem Hintergrund wird der BDI die Umsetzung der Gas- und Strompreisbremsen weiterhin eng begleiten. Dazu gehört eine Teilnahme an der öffentlichen Anhörung zur Gaspreisbremse als Sachverständiger, die voraussichtlich am 06.12. stattfinden wird, bei der der BDI Ihre kritischen Punkte aus der Feedbacksammlung einbringen werden.


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