IED: Beschluss des Europäischen Rates
Der Europäische Rat hat am 16.03.2023 seine Position zur Änderung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) beschlossen und er lehnt den Kommissionsvorschlag zur Verschärfung der IED nicht komplett ab. An vielen Stellen geht der Ratsvorschlag aus Sicht des BDI aber in die richtige Richtung und enthält eine Reihe von positiven Verbesserungen.
Positiv sind unter anderem folgende Änderungen des Rates:
– Internetveröffentlichung der Genehmigung: Artikel 5 soll gestrichen werden, sodass keine zwingende Veröffentlichung jeder IED-Genehmigung im Internet sowie keine Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Genehmigung erforderlich wäre.
– Energieeffizienzanforderungen: Artikel 9 Abs. 2 soll nicht gestrichen, sondern geändert werden, sodass für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten keine Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Energieeffizienz festgelegt werden müssten.
– Umweltmanagementsystem (Artikel 14a): Der Detaillierungsgrad des Umweltmanagementsystems soll abhängig sein von der Komplexität der Anlage. Wenn Elemente des Umweltmanagementsystem bereits an anderer Stelle erfüllt wurden, kann darauf verwiesen werden. Das Managementsystem soll von einem externen Auditor alle 3 Jahre überprüft werden.
– Festlegung von Emissionsgrenzwerten: Artikel 15 Absatz 3 soll etwas abgeschwächt werden. Es sollen die strengsten erreichbaren (statt möglichen) Grenzwerte unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite der BAT-AELs und unter Berücksichtigung des cross-media-Effekts festgelegt werden.
Außerdem soll die Umsetzung in den Mitgliedstaaten durch General Binding Rules erfolgen können, sodass die Praxis der Umsetzung in Deutschland durch Verordnung oder in der TA Luft fortgesetzt werden kann.
– Abweichung von Emissionsgrenzwerten (Ausnahmen nach Artikel 15 Abs. 4): Es soll klargestellt werden, dass auch weiterhin Ausnahmen oberhalb von BVT-Bandbreiten möglich sind.
– Umweltleistungsgrenzwerte: Zwar sind die Umweltleistungsgrenzwerte nach Artikel 15 Abs. 3a weiterhin festzulegen. Nach Artikel 15 Abs. 4a (neu) soll immerhin eine Ausnahmemöglichkeit von den Umweltleistungsgrenzwerten geschaffen werden.
– Ausnahme in Krisensituationen: Es soll mit Artikel 15 Abs. 5 (neu) eine Abweichungsmöglichkeit von Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten in Krisensituationen geschaffen werden (z. B. bei Energie- und Ressourcenknappheit).
– Sanktionen: In Artikel 79 sollen u. a. die umsatzbasierten Sanktionen (Maximalstrafe von 8 % des Jahresumsatzes) gestrichen werden.
– Kompensationen: In Artikel 79a sollen NGOs Schadenersatzansprüche für Gesundheitsschäden nicht einklagen können (Absatz 2). Auch die Beweislastumkehr (Absatz 4) soll entfallen.
– Übergangsvorschriften: In Artikel 2a (neu) sollen Übergangsvorschriften eingefügt werden. Zum Beispiel soll die Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten bei Bestandsanlagen 4 Jahre nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen erfolgen, und zwar nur für BVT-Schlussfolgerungen, die 2 Jahre nach Inkrafttreten der IED oder später veröffentlicht wurden. Auch für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Art. 15 Abs 3 enthält Art. 2a Abs. eine Übergangsregelung.
– Elektrolyseure: Elektrolyse von Wasser zur Herstellung von Wasserstoff, wenn die Produktionskapazität nicht bis 60 Tonnen pro Tag übersteigt, soll nicht unter die IED fallen.
Nun bleibt abzuwarten, wie die Diskussionen im Europäischen Parlament weitergehen. Aktuell werden Kompromisse ausgehandelt, über die am 26./27. April im EP-Umweltausschuss (ENVI) abgestimmt werden soll.
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
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