GAV-22 Energiepreisbremsen | Prüfbehörde | Antragsportal

Von unserem Partner, dem Großabnehmerverband Baden-Württemberg e.V. (GAV) haben wir Informationen zu Energiepreisbremsen erhalten, die wir Ihnen gerne weiterleiten.

Das BMWK hat die Prüfbehörden für die Energiepreisbremsen (atene KOM GmbH und PricewaterhouseCoopers GmbH) benannt. Am 9. September wurde auch die Website der Prüfbehörde freigeschaltet. Der Funktionsumfang ist noch eingeschränkt. Dies betrifft die nachfolgenden gesetzlich vorgesehenen Mittteilungen, die immer noch per E-Mail übermittelt werden müssen:

Nachweis der Arbeitsplatzerhaltungspflicht
(§ 37 Abs. 2 S. 1 StromPBG bzw. § 29 Abs. 2 S. 1 EWPBG)
E-Mail: de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com

Boni- und Dividendenverbot
(§ 37a Abs. 6 StromPBG bzw. § 29a Abs. 6 EWPBG)
E-Mail: de_preisbremsen_bonidividendenverbot@pwc.com

Beihilfen über 2 Mio. Euro
(§ 30 Abs. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG)
E-Mail: de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com

Das Portal bietet derzeit lediglich die Möglichkeit zusätzliche Entlastungsbeträge zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche zu beantragen (§ 12b StromPBG bzw. § 37a EWPBG). Dieses Angebot richtet sich an Letztverbraucher von Strom und leitungsgebundenem Erdgas sowie (End-)Kunden von Wärme, deren Verbrauch in Folge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder in Folge der Flutkatastrophe um mindestens 40 % geringer als in 2019 gewesen ist. Damit wird möglichen negativen Effekten der Ableitung des Entlastungsbetrages auf der Basis des Verbrauchs des Jahres 2021 Rechnung getragen. Die Antragstellung war bis zum 30. September 2023 möglich.

Feststellung der Höchstgrenzen

Ab Anfang Oktober soll eine weitere Funktion freigeschaltet werden: Letztverbraucher bzw. Kunden können dann die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG durch die Prüfbehörde beantragen. In diesem Zusammenhang wird auch ein obligatorisch zu verwendendes Kalkulationsmuster zur Verfügung gestellt werden.

 


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