Fuel Switch und AwSV
Die Bundesregierung überprüft derzeit die Fuel-Switch-Regelungen. Grundsätzlich laufen sowohl die Änderungen im BImSchG durch die Einfügung der §§ 31e – 31k BImSchG als auch die Erleichterungen in der AwSV durch die Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung zum 26.10.2024 aus.
Unter der Annahme, dass es keine Verlängerung der Ausnahmeregelungen zum Fuel Switch geben wird, weisen wir Sie gerne auf die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten für neu aufgestellte Heizöltanks und die zugehörigen Abfüllflächen hin. Für die Fristen sind dabei insbesondere die §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 BG-V zu beachten. Der Fehler im § 10 Abs. 2 BG-V, dass das für den Weiterbetrieb oder für die Stilllegung zu beachtende Datum der 26. April 2024 sei, wurde offiziell vom BMUV mit einer Änderungsverordnung vom 13.07.2023 auf den 26. April 2025 korrigiert.
§ 9 Abs. 3 BG-V:
Soll eine nach Maßgabe dieser Verordnung errichtete, in Betrieb genommene oder wesentlich geänderte Anlage über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinaus betrieben werden, sind sämtliche Anforderungen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen und entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen sowie erforderliche Anpassungsmaßnahmen an die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich umzusetzen. Anderenfalls ist der zuständigen Behörde sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung der entsprechende Nachweis über die Stilllegung der Anlage vorzulegen.
§ 10 Abs. 2 BG-V:
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft. § 9 Absatz 3 tritt mit Ablauf des 26. April 2025 außer Kraft.
Welche Handlungsoptionen bestehen:
1. Die Anlagenbetreiber haben die Möglichkeit, diese Anlagen stillzulegen. Dies wird aber häufig nicht im Interesse der Betreiber sein, nachdem Investitionskosten getätigt wurden.
2. Eine andere Möglichkeit ist, diese Anlagen als „normale“ AwSV-Anlagen weiter zu betreiben. Dabei sind sämtliche Anforderungen der AwSV nachzuholen, für die die BG-V eine Erleichterung gebracht hat. Das betrifft insbesondere die zugehörigen Abfüllflächen und das Nachholen der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung:
* Abfüllflächen:
Die AwSV fordert eine flüssigkeitsundurchlässige Abfüllfläche mit einem nach den Technischen Regeln zu ermittelnden Rückhaltevolumen und Wirkbereich. Es kommt im Einzelfall darauf an, ob die zuständige Behörde hier evtl. über einen Antrag nach § 16 Abs. 3 AwSV von den „normalen“ Anforderungen abweichen wird. Eine gewisse Analogie für die Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen nach § 32 AwSV kann argumentativ evtl. helfen.
* Eignungsfeststellung:
Bei neu errichteten Tanks nach § 3 BG-V mussten alle Anlagenteile über bauordnungsrechtliche Zulassungen verfügen. Es wird deshalb das vereinfachte Eignungsfeststellungsverfahren nach § 41 Abs. 2 AwSV möglich sein, d.h. ein Sachverständigengutachten nach § 41 Abs. 2 AwSV in Kombination mit einer Anzeige nach § 40 AwSV. In jedem Fall sollte frühzeitig der Dialog mit der Behörde aufgenommen werden.
3. Wenn die Heizöltanks nicht zur Feuerung für die Produktion errichtet wurden, könnte in Betracht gezogen werden, die Anlagen als Heizölverbraucheranlagen zu betreiben, um von den besonderen Anforderungen an Abfüllflächen für solche Anlagen zu profitieren. Damit könnte der Status quo erhalten bleiben, ohne dass ein Rückbau oder eine Eignungsfeststellung erforderlich würden. Eine Information der Behörde ist erforderlich, am besten über eine Anzeige nach § 40 AwSV.
§ 32 AwSV legt für Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen fest, dass keine Rückhaltung erforderlich ist, wenn die Heizölverbraucheranlage aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen im Vollschlauchsystem befüllt wird und hierbei eine zugelassene selbsttätig schließende Abfüllsicherung und ein Grenzwertgeber verwendet werden.
Voraussetzungen dafür sind nach § 2 Abs. 11 AwSV, dass Lager- und Verwendungsanlagen betrieben werden,
I. die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen
II. deren Jahresverbrauch an leichtem Heizöl 100 Kubikmeter nicht übersteigt und
III. deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden.
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