EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
Der EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat hat am 24. Mai 2024 mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten unter Enthaltung Deutschlands das EU-Lieferkettengesetz formal angenommen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie nun in nationales Recht umsetzen.
Das Gesetz betrifft Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Umsatz von mindestens 450 Millionen Euro. Diese müssen nun negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt verhindern und überwachen, andernfalls drohen Strafen von bis zu 5 % des weltweiten Umsatzes.
Die baden-württembergische Wirtschaft warnt vor Wettbewerbsnachteilen und unkalkulierbaren Haftungsrisiken. „Der weltweite Schutz von Menschenrechten darf nicht einseitig auf die Unternehmen abgewälzt werden“, sagte der Hauptgeschäftsführer der Unternehmer Baden-Württemberg Oliver Barta. „Die EU-Lieferkettenrichtlinie schafft große Rechtsunsicherheit, überbordende Bürokratie und wird viele Unternehmen überfordern.“
Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht beträgt zwei Jahre.
In Deutschland erfolgt eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).
Die EU-Kommission hat angekündigt, Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten zu ergreifen.
Auch der UBW hat sich dazu positioniert – hier können Sie den gesamten Wortlaut der Pressemitteilung nachlesen.
Newsletter
Wenn Sie regelmäßig über die Aktivitäten vom LR BW informiert werden möchten, tragen Sie sich in unseren Newsletter ein.