Der Antrag auf Forschungszulage

wurde bei einer virtuellen Roadshow der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) am 11. März thematisiert. Neben der Frage, welche Unternehmen antragsberechtigt sind, wurde das Antragsverfahren erklärt und die Prüfkriterien der Bescheinigungsstelle dargestellt. Lesen Sie hier ausführlich und umfassend die Erklärungen zur Antragsstellung nach.

Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung in Kraft getreten und ist aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben zunächst nur bis zum 30 Juni 2024 anwendbar. Der LVI setzte sich über Jahre für die steuerliche Forschungsförderung ein. Deshalb ist es uns nun als Unternehmer Baden-Württemberg ein Anliegen, dass dieses Instrument Anwendung findet.

Die Summe aller förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres werden als Bemessungsgrundlage herangezogen. Pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen bzw. Verbundunternehmen kann diese maximal vier Millionen Euro betragen. Davon werden 25 Prozent der Aufwendungen steuerlich gefördert, bzw. 60 Prozent der Kosten bei Auftragsforschung. Maximal beträgt die Forschungszulage 1 Millionen Euro. Die Anrechnung der Forschungszulage erfolgt, nach jetzigem Vorgehen, auf die Steuerschuld. Bei Mitunternehmerschaften passiert dies gesondert nach der sog. Negativabgrenzung.

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juli 2020 wurde das Gesetz angepasst. Damit darf die Forschungszulage nun 2 Millionen Euro betragen.

Voraussetzung und Anspruchsberechtigte

Wenn für ein begünstigtes FuE-Vorhaben jedoch andere Fördermittel bewilligt oder zugeflossen sind und die dieselben förderfähigen Aufwendungen gefördert wurden, sind diese nicht mit der Forschungszulage förderfähig. Ausnahme stellen die Eigenleistungen eines Einzelunternehmers da, welche wie im Folgenden beschrieben, pauschal angesetzt werden. Davon unberührt bleibt jedoch die De-minimis Verordnung. Das bedeutet, dass Eigenleistungen eines Unternehmers oder Gesellschafters innerhalb von drei Jahren nur mit maximal 200.000 Euro gefördert werden dürfen.

Jedes rechtlich selbstständige, in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen, das FuE-Aktivitäten durchführt ist unabhängig von der Größe, des Geschäftszweigs, der jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlung und Höhe der zu entrichtenden Ertragssteuer anspruchsberechtigt. Mitunternehmerschaften sind ebenfalls entsprechend ihrer Aufwände anspruchsberechtigt. Die Ausnahme stellen steuerbefreite Körperschaften dar.

Zu den anerkannten FuE-Aktivitäten zählen die eigenbetriebliche Forschung, die Auftragsforschung und Kooperationsvorhaben, also Zusammenarbeiten mit mindestens einem anderen Unternehmen oder Einrichtungen. Auftragsforschung wird definiert als Beauftragung eines konkret bezeichneten Projektauftrags für ein spezifisches FuE-Vorhaben. Bei diesem besitzt der Auftraggeber eine wesentliche Mitbestimmung der Projektziele und Durchführung des Forschungsvorhabens. Darüber hinaus muss ein Entgelt bzw. Budget für das FuE-Projekt vereinbart worden sein. Ebenso muss der Auftragnehmer dazu verpflichtet werden einen Dritten nicht mit der Durchführung zu beauftragen. Ferner muss der Auftragnehmer einen Sitz in Europa vorweisen können.

Grundsätzlich gilt, dass der Anspruch auf Gewährung der Forschungszulage von der Feststellung abhängt, ob ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegt. Dies muss erst ab dem 1. Januar 2020 begonnen oder nach dem 1. Januar in Auftrag gegeben worden sein. Die Bescheinigungsstelle (BSFZ) prüft dabei die Voraussetzung zur Gewährung, ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt.

Förderfähige Aufwendungen sind Bruttoarbeitslöhne, Eigenleistung eines Einzelunternehmers oder Gesellschafter eines Mitunternehmens oder ein anteiliges Entgelt für die Auftragsforschung. Bei den Bruttoarbeitslöhnen wird der Jahresbruttoarbeitslohn zuzüglich der Ausgaben des Arbeitgebers einschließlich der Zukunftssicherungsleistungen zugrunde gelegt. Dabei werden ausschließlich die Arbeitslöhne von Mitarbeitern anerkannt, die einer typischen FuE-Tätigkeit nachgehen. Deren Löhne werden dann anteilig dem FuE-Vorhaben anerkannt. Deshalb sind Stundenaufzeichnungen über den tatsächlichen Einsatz erforderlich. Für Eigenleistungen eines Unternehmers werden 40 Euro pro Stunde und eine 40 Stunden Woche zugrunde gelegt. Ebenfalls ist eine Stundendokumentation erforderlich. Die Nachweise sind im Unternehmen zu dokumentieren und vorzuhalten. Das Finanzamt entscheidet je nach Fall, ob diese Dokumente angefordert werden.

Antragsverfahren und Antragsstellung

Das Antragsverfahren für die steuerliche Forschungsförderung bzw. Forschungszulage erfolgt zweistufig. Zum einen muss ein Antrag bei der Bescheinigungsstelle (BSFZ) erfolgen. Über den Antrag entscheidet die Bescheinigungsstelle innerhalb von drei Monaten. Nach dem positiven Bescheinigungsbescheid muss die Antragsstellung beim jeweiligen entsprechenden zuständigen Finanzamt geschehen. Nach der Prüfung des Finanzamtes wird dann die Festsetzung der Forschungszulage ausgesprochen. Dies erfolgt unabhängig von der Steuererklärung.

Die Bescheinigungsstelle prüft, ob ein FuE-Vorhaben neuartig ist und auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielt. Ebenso muss das FuE-Projekt originär bzw. schöpferisch sein und eine gewisse Unsicherheit auf das Endergebnis bestehen. Zudem muss dem Projekt ein Budgetplan zugrunde liegen. Das FuE-Projekt soll übertragbar bzw. reproduzierbar sein. Als Beispiel, die diese Kriterien erfüllen, wurde die Prototypenentwicklung, dessen Bau und Tests sowie die Konstruktion und Bau von Versuchsanlagen aufgeführt. Ebenso können Produktionsvorschriften damit verbunden sein, Weiterentwicklungen von bestehenden Produkten, die Mehrwerte schaffen, Ausrüstungen für bestimmte Produktionsverfahren oder Ausarbeitungen von bestimmten Verfahren vorgenommen werden. Durch die FuE-Vorhaben soll vor allem eine Produktdiversifizierung oder Erweiterung der Produktlösungen realisiert und ein technischer Fortschritt erzielt werden.

Auf der anderen Seite werden routinemäßige Qualitätskontrollen, Marktanalysen, Patentanmeldungen, nicht integrale Maßnahmen eines FuE-Projektes, Transport, Lagerhaltung, Wartung und Reparatur sowie Standardentwicklungen für bereits existierende Software nicht anerkannt.

 

Die Erteilung einer Bescheinigung kann auf dem Webportal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage beantragt werden.

 

Für die Antragsstellung werden folgende Daten abgefragt:

  • Name, Adresse, Steuernummer und Rechtsform des Unternehmens bzw. Organisation,
  • gegebenenfalls Angaben zu verbundenen Unternehmen,
  • bevollmächtigte Person zur Antragsstellung,
  • Zahl der Beschäftigten,
  • Jahresumsatz,
  • Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen,
  • Eine inhaltliche Vorhabenbeschreibung des jeweiligen Projektes mit Angaben zur Laufzeit, Tätigkeitsform
  • sowie das Budget, einschließlich des personellen und finanziellen Rahmens des Projekts.

 

Bei der Tätigkeitsform soll beschrieben werden, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein Kooperationsvorhaben handelt.

Die Beschreibung eines Vorhabens darf maximal 4.000 Zeichen beinhalten. Inhaltlich soll die Beschreibung die Motivation des Projektes und die vorgesehenen Ergebnisse sowie den entsprechenden Stand der Technik bzw. Wissens darlegen. Darüber hinaus soll die Vorhabenbeschreibung die Arbeitsschritte, Aufgaben und die Methode erläutern und darstellen. Insbesondere sollen die innovativen Herangehensweisen erläutert und die Risiken bei der Umsetzung skizziert werden.

Prüfkriterien

Es wurde explizit darauf hingewiesen, dass der Forschungsstand oder der Entwicklungsstand der Branche beschrieben werden muss und davon das jeweilige FuE-Vorhaben entsprechend dem Produkt, des Verfahrens und der wissenschaftlichen Methode detailliert abgegrenzt werden soll. Dabei soll feststellbar sein, inwieweit das FuE-Projekt sich von bestehenden Produktionslinien, Produktionsverfahren, Produkten sowie Dienstleistungen und bereits bestehenden Methodiken abgrenzt und über die üblichen routinemäßigen bzw. evolutionären Entwicklungsleistungen hinausgehen.

Ebenso wird anhand der Vorhabenbeschreibung geprüft, inwiefern die Ergebnisse des FuE-Vorhabens kurzfristig, mittelfristig und wissenschaftlich verwertbar sind. Ebenso wird Wert daraufgelegt, dass ein Budget- und Projektplan sowie eine detaillierte Dokumentation des Projektes vorliegen.

 


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