Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 30. April 2021 verlängert

Das Bundeskabinett hat die Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet.

Folgende Punkte wurden insbesondere betont:

 

  • „Die Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken.
  • Die Änderungsverordnung enthält redaktionelle Überarbeitungen und Klarstellungen, um die Verständlichkeit und die praktische Umsetzung in den Betrieben zu erhöhen.
  • Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten (§3). Hierdurch wird sichergestellt, dass bei den stufenweise vorgesehenen Lockerungen wirtschaftlicher Aktivitäten die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes aufeinander abgestimmt und an die aktuellen betrieblichen Anforderungen angepasst werden.
  • Durch eine weitere Änderung wird klargestellt, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen (jetzt §4). FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Typen sind erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen (§4 1(a)).“

 

Hier geht es zur Pressemitteilung

 

Quelle: BDI


Zurück zur Übersicht

Newsletter

Wenn Sie regelmäßig über die Aktivitäten vom LR BW informiert werden möchten, tragen Sie sich in unseren Newsletter ein.

Newsletter anmelden