Abbau von Schriftformerfordernissen im Gesellschaftsrecht – Anfrage BMJ

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat bereits im Rahmen der Vorbereitung eines Bürokratieentlastungsgesetzes IV eine Reduktion von Schriftformerfordernissen im Gesellschaftsrecht vorgesehen. Daran anknüpfend stellt das BMJ weitere mögliche Schriftformerleichterungen zur Diskussion und bittet um Einschätzungen und Erfahrungswerte zu Schriftformerfordernissen im Gesellschaftsrecht sowie um die Angabe, wo Bedarf für einen Abbau dieser Schriftformerfordernisse besteht.

Im Einzelnen erfragt das BMJ, wo in den folgenden Vorschriften die derzeit zwingende Schriftform aufgehoben werden könnte und ob alternativ eine andere Form – wie beispielsweise Textform – verlangt werden sollte oder wo das Gesetz überhaupt keine Vorgabe zur Form der rechtsverbindlichen Handlungen vorsehen sollte.

1. Europäische Gesellschaft (SE)
Mitwirkung von abwesenden Verwaltungsratsmitgliedern: Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 SE-Ausführungsgesetz können abwesende Mitglieder dadurch an der Beschlussfassung des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Mitglieder überreicht werden.

2. Aktiengesellschaft

a) Mitwirkung von abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern: Nach § 108 Absatz 3 AktG können abwesende Aufsichtsratsmitglieder dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.

b) Form der Einberufung der Hauptversammlung: Nach § 122 Absatz 1 Satz 1 AktG ist eine Hauptversammlung dann einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten.

Gegebenenfalls gibt es auch Vorschläge, den bisherigen Zweck der Schriftformerfordernisse auf anderem Wege zu erreichen.

Wir bitten Sie, Ihre Erfahrungswerte, Anmerkungen und Vorschläge bis zum

12. August 2024

an i.waldmann@bdi.eu zu übermitteln. Vielen Dank.


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